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Ratgeber16. Oktober 202610 Min. LesezeitDavid Kogan

Rechnung schreiben als Privatperson: Grenzen und Steuerpflicht

Rechnung schreiben als Privatperson: warum meist eine Quittung reicht, wann Verkäufe steuerpflichtig werden und wo die Grenze zum Gewerbe liegt.

Du verkaufst deine alte Kamera bei Kleinanzeigen für 180 Euro, hilfst dem Nachbarn am Wochenende gegen 60 Euro beim Umzug oder vermietest gelegentlich deinen Anhänger. Der Käufer fragt nach einer Rechnung, oder du willst selbst einen Beleg in der Hand haben. Darfst du als Privatperson überhaupt eine Rechnung ausstellen? Und ab wann wird aus so einem gelegentlichen Geschäft eine Steuerpflicht oder sogar ein Gewerbe?

Dieser Beitrag klärt, was du stattdessen ausstellen kannst, wann Einnahmen aus gelegentlichen Verkäufen oder Gefälligkeiten überhaupt steuerpflichtig werden und wo die Grenze zum Gewerbe verläuft, mit den aktuellen Freigrenzen nach § 22 und § 23 EStG.

Frau übergibt einem Käufer vor der Haustür ein gebraucht verkauftes Fahrrad und eine handgeschriebene Quittung
KI-generiertes Bild

Warum eine Privatperson keine Rechnung im Rechtssinn ausstellt

Eine Rechnung im Sinn des Umsatzsteuergesetzes kann nur ausstellen, wer Unternehmer ist. § 2 Abs. 1 UStG definiert das so: „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt … Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt …“ Verkaufst du einmalig deine alte Kamera oder hilfst du einem Nachbarn einmalig beim Umzug, fehlt genau das Merkmal der Nachhaltigkeit. Du bist damit kein Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes, und die Pflichten aus § 14 UStG, allen voran die zehn Pflichtangaben einer Rechnung, gelten für dich nicht. Du berechnest auch keine Umsatzsteuer, denn die kann ebenfalls nur berechtigt ausweisen, wer als Unternehmer steuerbare Umsätze ausführt. Weise auf keinen Fall trotzdem einen Steuerbetrag gesondert aus: Wer das ohne Berechtigung tut, schuldet diesen Betrag dem Finanzamt, unabhängig davon, ob er Unternehmer ist (§ 14c Abs. 2 UStG).

Das bedeutet nicht, dass du gar nichts aushändigen kannst. Käufer wollen oft trotzdem einen Nachweis, etwa für die eigene Buchhaltung oder als Kaufbeleg. Dafür reicht kein Rechnungsformular mit Steuernummer und Umsatzsteuerausweis, sondern eine einfache Quittung: wer an wen was zu welchem Betrag verkauft oder geleistet hat, mit Datum und deinem Namen. Für genau diesen Fall gibt es eine fertige Vorlage: ein Beleg, der bewusst ohne die Angaben auskommt, die nur echte Unternehmer eintragen dürfen.

Wann bleibt ein Verkauf oder eine Gefälligkeit privat?

Die Abgrenzung läuft über dieselben vier Merkmale, die auch die Gewerbepflicht bestimmen. Sie stehen im Kern in § 15 Abs. 2 EStG und werden bei der Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO geprüft:

  • Selbstständigkeit. Du handelst auf eigene Rechnung, nicht weisungsgebunden.
  • Nachhaltigkeit. Du bist auf Wiederholung angelegt tätig, nicht nur einmalig.
  • Gewinnerzielungsabsicht. Du willst über die Zeit einen Überschuss erwirtschaften.
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Du bietest die Leistung einem unbestimmten Personenkreis an, nicht nur einem einzelnen Bekannten als Gefälligkeit.

Fehlt eines dieser Merkmale, bleibst du für die Einkommensteuer meist privat, auch wenn Geld fließt. Der einmalige Verkauf der alten Kamera erfüllt die Nachhaltigkeit nicht. Die Umzugshilfe für den Nachbarn gegen 60 Euro ist eine Gefälligkeit im privaten Umfeld, keine Leistung am allgemeinen Markt. Räumst du dagegen regelmäßig deinen Dachboden leer, kaufst gezielt gebrauchte Elektronik zum Weiterverkauf oder bietest die Umzugshilfe über eine Plattform jedem gegen festen Stundensatz an, kippt die Einordnung. Eine Einschränkung gilt bei der Gewinnerzielungsabsicht: Für die Umsatzsteuer zählt sie nicht, dort reicht schon eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (siehe § 2 Abs. 1 UStG oben). Eine regelmäßige, aber dauerhaft verlustbringende Tätigkeit kann dich also umsatzsteuerlich zum Unternehmer machen, selbst wenn ihr einkommensteuerlich die Gewinnabsicht und damit der Gewerbebetrieb fehlt. Die ausführliche Prüfung mit Beispieltabelle steht im Beitrag ab wann muss man ein Gewerbe anmelden, hier geht es nur um die steuerlichen Folgen, solange du auf der privaten Seite bleibst.

Ein Sonderfall betrifft Tätigkeiten, die fachlich als freiberuflich im Sinn des § 18 EStG gelten, etwa regelmäßiger bezahlter Nachhilfeunterricht oder journalistisches Schreiben gegen Honorar. Wird daraus eine nachhaltige Tätigkeit mit Einnahmeabsicht, brauchst du zwar kein Gewerbe, bist aber ebenfalls nicht mehr privat unterwegs, sondern freiberuflich tätig und meldest dich über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt an.

Sonstige Einkünfte: die 256-Euro-Grenze nach § 22 Nr. 3 EStG

Mann schreibt am Küchentisch eine Quittung für eine bezahlte Nachbarschaftshilfe
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Auch wenn eine Tätigkeit privat bleibt, kann sie steuerpflichtig werden. Dafür gibt es § 22 Nr. 3 EStG, die Kategorie der sonstigen Einkünfte aus Leistungen. Das Gesetz nennt als Beispiele ausdrücklich „Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände“, dazu zählen in der Praxis auch einzelne vergütete Gefälligkeiten wie eine gelegentliche Nachhilfestunde oder eine bezahlte Umzugshilfe, wenn sie nicht schon als Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit einzuordnen sind.

Für diese Einkünfte gilt eine Freigrenze: „Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben“ (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG). Entscheidend ist dabei die Summe aller solcher Einkünfte im Kalenderjahr, nicht der einzelne Auftrag: Bleiben dir aus der Vermietung des Anhängers und aus einer Umzugshilfe jeweils 150 Euro Gewinn, zählen beide Beträge zusammen. Freigrenze und Freibetrag sind zwei unterschiedliche Dinge. Bleibst du unter 256 Euro, bleibt alles steuerfrei. Erreichst oder überschreitest du die 256 Euro, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber. Maßgeblich ist außerdem nicht dein Umsatz, sondern der Gewinn: Einnahmen abzüglich der Kosten, die dir für die Leistung entstanden sind, etwa Fahrtkosten oder Material. Liegst du über der Freigrenze, gibst du die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung in der Anlage SO an, zusammen mit deiner normalen Steuererklärung.

Privatverkäufe und § 23 EStG: wann ein Verkauf steuerpflichtig wird

Für den Verkauf von Gegenständen, nicht von Dienstleistungen, gilt eine andere Vorschrift: § 23 EStG zu privaten Veräußerungsgeschäften. Der ganz überwiegende Teil dessen, was auf Kleinanzeigen-Plattformen verkauft wird, fällt gar nicht darunter. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bestimmt ausdrücklich: „Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.“ Das alte Sofa, die getragene Kleidung, das gebrauchte Smartphone aus dem eigenen Alltag: All das kannst du verkaufen, ohne dass ein Veräußerungsgewinn überhaupt in Betracht kommt, unabhängig davon, wie lange du den Gegenstand besessen hast oder wie hoch der Erlös ausfällt.

§ 23 EStG betrifft dagegen Wertgegenstände, die keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind, etwa Kunst, Antiquitäten, Sammlermünzen oder Kryptowährungen. Verkaufst du so etwas innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn, ist dieser Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig. Auch hier gibt es eine Freigrenze: „Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat“ (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Auch das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ab 1.000 Euro Gesamtgewinn im Jahr wird der komplette Betrag steuerpflichtig. Verkaufst du den Gegenstand erst nach Ablauf eines Jahres, ist der Gewinn in der Regel steuerfrei, unabhängig von der Höhe. Eine Ausnahme gilt, wenn du mit dem Gegenstand zwischenzeitlich Einkünfte erzielt hast, etwa durch Vermietung: Dann verlängert sich die Frist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf zehn Jahre.

Beispiele aus dem Alltag

SituationEinordnungWarum
Einmaliger Verkauf der alten Kamera bei KleinanzeigenPrivat, steuerfreiGegenstand des täglichen Gebrauchs, keine Nachhaltigkeit
Verkauf eines acht Monate zuvor gekauften Gemäldes mit GewinnSteuerpflichtig ab 1.000 Euro GesamtgewinnKein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, Verkauf innerhalb eines Jahres, § 23 EStG
Bezahlte Umzugshilfe für den Nachbarn, einmalig, 60 EuroPrivat, unter der FreigrenzeGefälligkeit, Einkünfte aus Leistungen unter 256 Euro (§ 22 Nr. 3 EStG)
Regelmäßige bezahlte Umzugshilfe über eine VermittlungsplattformGewerbeNachhaltig, Gewinnabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Gelegentliche Vermietung des eigenen Anhängers, 300 Euro Gewinn im JahrSteuerpflichtig als sonstige EinkünfteÜber der 256-Euro-Freigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG

Rechnung an dich statt von dir: der umgekehrte Fall

Dieser Beitrag behandelt den Fall, dass du als Privatperson etwas verkaufst oder leistest. Genauso häufig ist die umgekehrte Konstellation: Du bist selbstständig oder Kleinunternehmer und stellst eine Rechnung an eine Privatperson als Kundin. Dann bist du der Unternehmer, und es gelten andere Regeln, unter anderem eine Ausnahme von der Rechnungspflicht bei den meisten Leistungen, außer bei einer Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG). Diesen Fall behandelt ausführlich der Beitrag Rechnung an Privatkunden: was du weglassen darfst.

Sobald daraus mehr wird als ein Einzelfall

Merkst du, dass aus dem gelegentlichen Verkauf ein regelmäßiges Geschäft wird, etwa weil du gezielt einkaufst, um weiterzuverkaufen, oder weil Anfragen über eine Plattform regelmäßig hereinkommen, endet an diesem Punkt die private Einordnung. Ab dann brauchst du je nach Tätigkeit ein Gewerbe oder die Anmeldung als Freiberufler, und ab dem ersten Auftrag in dieser neuen Rolle brauchst du eine vollständige Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG, selbst wenn der Gewerbeschein amtlich noch nicht vorliegt. Wie das in der Übergangszeit funktioniert, steht im Beitrag Rechnung schreiben ohne Gewerbeschein.

Ab diesem Punkt hilft dir SimplyBills, das einfachste E-Rechnungstool für Solo-Selbstständige: Du legst dein Profil einmal an, die App prüft die Pflichtangaben, vergibt fortlaufende Rechnungsnummern und setzt bei Bedarf den § 19-Hinweis für Kleinunternehmer automatisch. Rechnungen gehen als PDF, XRechnung oder ZUGFeRD raus, damit bist du direkt für die E-Rechnungspflicht gerüstet, die seit dem 01.01.2025 im inländischen B2B-Verkehr den Empfang betrifft. Der Free-Plan ist kostenlos mit bis zu 3 Rechnungen pro Monat, Pro kostet 9 Euro im Monat (7 Euro bei jährlicher Zahlung) mit unbegrenzten Rechnungen, Angeboten und Mahnwesen, Max kostet 29 Euro im Monat (24 Euro bei jährlicher Zahlung) inklusive DATEV-Export und KI-Funktionen.

FAQ: Rechnung schreiben als Privatperson

Darf ich als Privatperson überhaupt eine Rechnung schreiben?

Eine Rechnung im Sinn des § 14 UStG mit Steuernummer und Umsatzsteuerausweis kann nur ein Unternehmer ausstellen. Verkaufst du einmalig privat oder hilfst gelegentlich gegen Geld aus, fehlt die dafür nötige Nachhaltigkeit, du bist kein Unternehmer. Du kannst dem Käufer trotzdem einen einfachen Beleg oder eine Quittung ausstellen, nur eben keine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn.

Muss ich private Verkäufe bei Kleinanzeigen versteuern?

In den meisten Fällen nein. Gegenstände des täglichen Gebrauchs, also der ganz überwiegende Teil dessen, was privat verkauft wird, sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen. Steuerpflichtig kann der Verkauf von Wertgegenständen wie Kunst oder Kryptowährungen werden, wenn du sie innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn verkaufst und der Gesamtgewinn im Jahr 1.000 Euro erreicht.

Was bedeutet die 256-Euro-Grenze nach § 22 Nr. 3 EStG?

Sie betrifft sonstige Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen, zum Beispiel eine bezahlte Gefälligkeit oder die Vermietung eines beweglichen Gegenstands. Bleibt dein Gewinn daraus im Kalenderjahr unter 256 Euro, bleibt er steuerfrei. Erreichst oder überschreitest du die 256 Euro, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig und gehört in die Anlage SO deiner Steuererklärung.

Ab wann wird aus meinem Privatverkauf ein Gewerbe?

Sobald deine Tätigkeit selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird, bist du Gewerbetreibender, unabhängig vom Umsatz. Ein einmaliger Verkauf erfüllt das in der Regel nicht, regelmäßiges gezieltes An- und Verkaufen dagegen schon. Details und Beispiele stehen im Beitrag ab wann muss man ein Gewerbe anmelden.

Brauche ich eine Steuernummer, um als Privatperson eine Quittung auszustellen?

Nein. Eine Steuernummer brauchst du nur, wenn du als Unternehmer oder Freiberufler eine Rechnung nach § 14 UStG ausstellst. Für eine einfache Quittung über einen privaten Verkauf oder eine Gefälligkeit reichen dein Name, das Datum, die Leistung oder der Gegenstand und der Betrag.

Was ist der Unterschied zur Rechnung an eine Privatperson?

Dieser Beitrag behandelt den Fall, dass du selbst privat verkaufst oder leistest. Bist du dagegen selbst Unternehmer oder Kleinunternehmer und verkaufst an eine Privatperson, giltst du weiterhin als Unternehmer mit eigenen Pflichten. Das behandelt der Beitrag Rechnung an Privatkunden: was du weglassen darfst.

Fazit

Als Privatperson stellst du keine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn aus, dafür fehlt dir schlicht der Unternehmerstatus. Eine einfache Quittung reicht für den Nachweis meist völlig aus. Steuerlich wird es erst interessant, wenn Gewinne aus gelegentlichen Leistungen die 256-Euro-Grenze nach § 22 Nr. 3 EStG erreichen oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertgegenständen innerhalb eines Jahres die 1.000-Euro-Grenze nach § 23 EStG erreichen. Die meisten Alltagsverkäufe bleiben davon ohnehin unberührt. Wird aus dem gelegentlichen Geschäft ein regelmäßiges, endet die private Einordnung, und es beginnt die Pflicht zur echten Rechnung.

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