Zahlungsziel auf der Rechnung formulieren
Ein Zahlungsziel ist keine Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 UStG, macht deine Rechnung aber erst eindeutig. Zwei Formulierungen sind üblich:
- Als Frist ab Rechnungsdatum: „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug.“
- Als festes Datum: „Zahlbar bis zum 15.03.2026.“
Ohne Angabe eines Zahlungsziels ist eine Rechnung mit ihrem Zugang beim Kunden sofort fällig. Ein Zahlungsziel verschiebt diesen Zeitpunkt nach hinten und gibt deinem Kunden Planungssicherheit, wann die Zahlung ansteht.
Übliche Zahlungsfristen
Für Freiberufler, Handwerker und kleine Unternehmen sind 14 oder 30 Tage die gängigsten Zahlungsziele. Kürzere Fristen von 7 Tagen sind bei kleineren Beträgen oder Stammkunden verbreitet, 60 Tage kommen vor allem bei größeren Geschäftskunden vor. Ein zusätzlicher Skontoabzug für schnellere Zahlung lässt sich mit dem Skonto-Rechner berechnen.
Die gesetzliche 30-Tage-Regel nach § 286 Abs. 3 BGB
Auch ohne Mahnung gerät dein Kunde automatisch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Der Tag der Fälligkeit selbst zählt bei dieser Frist nicht mit, in Verzug ist dein Kunde deshalb erst ab dem 31. Tag danach. Bei Geschäftskunden gilt das unmittelbar. Ist dein Kunde eine Privatperson, greift die automatische Regel nur, wenn du in der Rechnung ausdrücklich auf diese Verzugsfolge hingewiesen hast, etwa mit dem Satz: „Bei Zahlungsverzug nach Ablauf von 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung geraten Sie automatisch in Verzug.“ Fehlt dieser Hinweis, brauchst du gegenüber einer Privatperson weiterhin eine Mahnung. Fällt die Fälligkeit oder das Ende der 30-Tage-Frist auf ein Wochenende oder einen bundesweiten Feiertag, verschiebt sich der Termin nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag, das berücksichtigt der Rechner oben automatisch.
B2B-Höchstfristen nach § 271a BGB
Zwischen Unternehmen darf ein Zahlungsziel von mehr als 60 Tagen nach Empfang deiner Leistung nur gelten, wenn ihr es ausdrücklich vereinbart habt und es dich als Gläubiger nicht grob unbillig benachteiligt. Öffentliche Auftraggeber dürfen Zahlungsfristen über 30 Tage nur mit ausdrücklicher, sachlich gerechtfertigter Vereinbarung setzen, mehr als 60 Tage sind bei ihnen unwirksam.
Wenn die Zahlung ausbleibt
Ist dein Kunde einmal in Verzug, kannst du eine Zahlungserinnerung als Vorlage verschicken und Verzugszinsen berechnen. Mehr dazu im Beitrag Mahnung schreiben: Zahlungserinnerung und Ablauf.