Die E-Rechnungspflicht steht im Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024. Verankert ist sie in § 14 UStG (in der Fassung ab 2025). Seit dem 1. Januar 2025 gilt Stufe eins: Jedes Unternehmen in Deutschland muss E-Rechnungen empfangen können. Die Versandpflicht kommt gestaffelt bis 2028. Unten stehen Fristen, Umsatzschwellen, Sonderregeln und die konkreten Schritte. Mit Gesetzesbezug, ohne Werbeton.
Gesetzliche Grundlage: Das Wachstumschancengesetz
Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation (kurz: Wachstumschancengesetz) hat der Bundesrat am 22. März 2024 verabschiedet. Am 27. März 2024 stand es im Bundesgesetzblatt. Artikel 23 ändert das Umsatzsteuergesetz und führt die verpflichtende elektronische Rechnung im inländischen B2B-Bereich ein. Das Bundesfinanzministerium hat am 15. Oktober 2024 ein BMF-Schreiben nachgelegt. Darin stehen die Anwendungsregeln: Übergangsfristen, zulässige Formate, Sonderfälle.
Der Anstoß kommt aus der EU. Die Initiative ViDA (VAT in the Digital Age) plant ab 2030 ein EU-weites E-Invoicing- und Meldewesen. Deutschland zieht die nationale Pflicht vor, damit Betriebe den späteren EU-Reporting-Standard nicht kalt erwischt. Frankreich, Belgien, Polen und Spanien führen vergleichbare Pflichten zeitversetzt ein. Internationale B2B-Lieferketten stellen ohnehin auf strukturierte Rechnungen um.
Wer Auftraggeber in diesen Ländern hat, gewinnt mit dem frühen Umstieg zweimal. Die deutsche XRechnung ist EN-16931-konform, das deutsche ZUGFeRD ebenfalls. Beide Formate laufen im europäischen PEPPOL-Netzwerk und lassen sich grenzüberschreitend transportieren.
Was steht im neuen §14 UStG?
Ab 2025 kennt der zentrale Paragraph zwei Rechnungsarten:
- Elektronische Rechnung (E-Rechnung): Eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen.
- Sonstige Rechnung: Alles andere. Papier, einfaches PDF, Word, Excel, Bilddateien. Ab den jeweiligen Stichtagen im B2B nicht mehr zulässig.
Eine PDF-Rechnung per E-Mail erfüllt die neue Definition nicht. Sie bleibt eine sonstige Rechnung, auch wenn sie elektronisch ankommt. Zur Norm selbst: EN 16931 Standard erklärt.
Was ist eine E-Rechnung, und was nicht?
Entscheidend ist die strukturierte elektronische Form. Eine E-Rechnung muss maschinenlesbar sein. Ohne OCR, ohne Abtippen, direkt in die Buchhaltung. In Deutschland gelten nach aktuellem Stand zwei Formate als konform:
- XRechnung (reines XML nach CIUS-Profil von KoSIT): Standard für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber. Anleitung: XRechnung erstellen oder direkt im Tool XRechnung online erstellen.
- ZUGFeRD ab Profil EN 16931 (Comfort): Hybrid aus PDF/A-3 und eingebettetem XML. Passt für gemischte Empfänger, weil die PDF-Schicht lesbar bleibt. Anleitung: ZUGFeRD-Rechnung erstellen oder im Tool ZUGFeRD online erstellen.
Welches Format zu Ihnen passt, hängt vom Empfänger ab. Die Gegenüberstellung steht in XRechnung vs. ZUGFeRD im Vergleich.
Diese Formate sind keine E-Rechnung
- Papierrechnung: nicht strukturiert, nicht maschinenlesbar.
- PDF ohne XML-Anhang: nur visuell, kein strukturierter Datensatz.
- Word- oder Excel-Datei: kein normierter Datensatz, nicht EN-16931-konform.
- Eingescannte Papierrechnung: Bilddatei ohne strukturierte Daten.
- JPG, PNG, TIFF: Bildformate ohne Datensatz.
Wer heute noch klassische PDF-Rechnungen verschickt, kann sie per KI-Scan ins konforme Format ziehen. Dazu gibt es einen eigenen Beitrag: PDF in E-Rechnung umwandeln per KI-Scan.
Die Zeitleiste: Was gilt ab wann?
Vier Stufen. Die Tabelle ist der Fahrplan:
| Datum | Pflicht | Wer ist betroffen? | Was ist noch erlaubt? |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Empfangspflicht für E-Rechnungen | Alle inländischen B2B-Unternehmer (auch Kleinunternehmer, Freiberufler, Vereine mit unternehmerischer Tätigkeit) | Versand weiterhin als Papier oder PDF möglich (Einvernehmen des Empfängers vorausgesetzt) |
| 31.12.2026 | Ende der allgemeinen Übergangsfrist für Versand | Alle B2B-Versender | Bis hier: Wahlfreiheit beim Versand (Papier, PDF, EDI, E-Rechnung), mit Zustimmung des Empfängers |
| 01.01.2027 | Versandpflicht für Unternehmen mit Vorjahresumsatz > 800.000 € | Größere Unternehmen über der Umsatzschwelle | Unter 800.000 € Umsatz noch Wahlfreiheit bis Ende 2027 |
| 01.01.2028 | Vollständige Versandpflicht im B2B | Alle inländischen Unternehmer ohne Ausnahme | Nur noch E-Rechnungen nach EN 16931. EDI-Verfahren bleiben unter Bedingungen zulässig. |
Die Empfangspflicht läuft bereits. Wer XRechnung oder ZUGFeRD noch nicht entgegennehmen kann, steht seit Januar 2025 außerhalb der Regeln. Mehr zum Empfang: B2B-E-Rechnungspflicht, die komplette Anleitung.
Empfangspflicht seit 2025: Was Sie jetzt brauchen
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Die rechtliche Schwelle ist niedrig. Ein E-Mail-Postfach reicht, weil XRechnung als XML-Datei und ZUGFeRD als PDF/A-3 per Mail übertragen werden dürfen. Die eigentliche Arbeit beginnt danach, bei der Verarbeitung.
Mindestanforderungen für den Empfang
- Ein dediziertes E-Mail-Postfach (z. B.
rechnung@firma.de), das XML- und PDF-Anhänge zuverlässig zustellt. - Eine Software, die XRechnung-XML und ZUGFeRD-PDF einlesen, anzeigen und revisionssicher archivieren kann.
- Ein Archiv, das die GoBD-Anforderungen erfüllt. Das XML-Original muss 10 Jahre unveränderbar gespeichert werden. Details in GoBD-konform Rechnungen archivieren.
SimplyBills erkennt eingehende XRechnungen und ZUGFeRD-Dateien automatisch und legt das XML-Original im GoBD-Archiv ab. Die Funktionsübersicht steht unter Funktionen.
Versandpflicht ab 2027: Die 800.000-€-Schwelle
Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im Vorjahr von mehr als 800.000 Euro ihre B2B-Rechnungen als E-Rechnung versenden. Die Schwelle meint den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG, also den gesamten Umsatz, nicht die B2B-Anteile allein.
Wer 2026 mehr als 800.000 € umgesetzt hat, muss ab 1. Januar 2027 elektronisch fakturieren. Wer 2026 darunter bleibt, hat noch ein Jahr Schonfrist. Die Schwelle wird jährlich am Vorjahr gemessen.
Was passiert, wenn Sie die Schwelle 2027 überschreiten?
Wer 2027 über 800.000 € kommt, fällt 2028 sowieso unter die allgemeine Pflicht. Die Umstellung auf den letzten möglichen Tag zu schieben, bringt wenig. Wer ohnehin in dieser Größenordnung unterwegs ist, sollte 2026 für Prozesse, Stammdaten und Software nutzen.
Sonderregel EDI-Verfahren
Etablierte EDI-Verfahren (z. B. EDIFACT) bleiben unter zwei Bedingungen zulässig. Erstens: Das Verfahren ist zwischen den Vertragspartnern bilateral vereinbart. Zweitens: Die wesentlichen Informationen lassen sich aus dem EDI-Datensatz richtig und vollständig in ein EN-16931-konformes Format ziehen. Das betrifft vor allem Industrie- und Handelsketten mit gewachsenen EDI-Strukturen. Den typischen Solo-Selbstständigen trifft es nicht.
Übergangsfrist 2026: Letzte Möglichkeit für reine PDFs
Bis zum 31. Dezember 2026 darf eine sonstige Rechnung (Papier oder PDF) im B2B weiter ausgestellt werden, wenn der Empfänger zustimmt. Das ist kein Freibrief. Der Empfänger kann jederzeit auf eine E-Rechnung bestehen, weil seine eigenen Prozesse schon umgestellt sind. Wer 2026 noch in PDF fakturiert, sollte das mit dem Kunden klären und nicht stillschweigend voraussetzen.
Ab 2028: Versandpflicht für alle B2B-Unternehmer
Am 1. Januar 2028 endet jede Übergangsregelung. Ab diesem Stichtag gilt die E-Rechnungspflicht für alle inländischen Unternehmer, unabhängig vom Umsatz, von der Rechtsform und von der Branche.
Betroffen sind damit:
- GmbHs, UGs, AGs, OHGs, KGs, Genossenschaften
- Einzelunternehmer und Personengesellschaften
- Freiberufler (Berater, Designer, Entwickler, Ärzte im B2B-Bereich, Anwälte, Architekten)
- Handwerksbetriebe und Bauunternehmen
- Kleinunternehmer nach §19 UStG (mit Sonderregeln, siehe unten)
- Land- und Forstwirte, die Durchschnittssatzbesteuerung nutzen
Sonderfall Kleinunternehmer (§19 UStG)
Lange war unklar, wo Kleinunternehmer stehen. Das Jahressteuergesetz 2024 hat es festgezogen: Kleinunternehmer sind grundsätzlich von der Versandpflicht ausgenommen. E-Rechnungen empfangen müssen sie trotzdem können.
Die wichtigsten Punkte:
- Empfang: Pflicht ab 01.01.2025, auch für Kleinunternehmer.
- Versand: Kleinunternehmer dürfen weiterhin sonstige Rechnungen (Papier, PDF) versenden, sofern der Empfänger zustimmt.
- Freiwilliger Versand: Kleinunternehmer können freiwillig E-Rechnungen versenden. Empfehlung: tun, weil sich Kunden ohnehin auf E-Rechnung umstellen.
Praxisbeispiele stehen in E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer. Wer ohne Software auskommen will, findet einen Überblick unter E-Rechnungen online gratis erstellen.
Sonderfall Freiberufler und Handwerker
Freiberufler unterliegen der E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich wie GmbHs. Wer als Berater, Entwickler oder Architekt an Unternehmen fakturiert, muss ab 2028 (bzw. 2027 bei Überschreiten der Umsatzschwelle) elektronisch abrechnen. Rechnungen an Privatpatienten oder Privatmandanten fallen unter die B2C-Regelung. Anleitung: Rechnung schreiben als Freiberufler.
Handwerker haben einen Mischfall. Aufträge für Privatkunden (Reparaturen, Renovierungen im Eigenheim) sind B2C und damit nicht pflichtig. Aufträge von Hausverwaltungen, Bauträgern, Unternehmen, Vereinen und Behörden fallen unter die B2B-Pflicht. Eine Software, die je nach Empfänger das richtige Format wählt, spart hier Arbeit.
B2C-Rechnungen: Was gilt für Privatkunden?
Rechnungen an Privatpersonen (B2C) sind nicht von der Pflicht erfasst. PDF, Papier oder Quittung bleiben zulässig. Maßgeblich ist der Empfänger. Wer als Privatperson kauft, erhält eine sonstige Rechnung. Wer als Unternehmer kauft, erhält ab den Stichtagen eine E-Rechnung.
In gemischten Geschäftsmodellen (Handwerk, Einzelhandel, Gastronomie) sollte das Rechnungssystem den Status des Empfängers sauber unterscheiden. SimplyBills macht das über ein Kunden-Flag und versendet automatisch das passende Format. Siehe Rechnung erstellen.
Was passiert bei Verstößen?
Das Wachstumschancengesetz enthält keine spezifischen Bußgeldtatbestände allein für falsche Rechnungsformate. Die Folgen kommen aus dem allgemeinen Umsatzsteuerrecht und aus der Praxis:
- Vorsteuerabzug beim Empfänger: Eine Rechnung, die nicht den Vorgaben des §14 UStG entspricht, ist keine ordnungsgemäße Rechnung. Der Empfänger riskiert, den Vorsteuerabzug zu verlieren. In der Praxis verweigert er die Annahme und verlangt eine korrekte E-Rechnung.
- Steuerliche Sanktionen: Fehlerhafte Rechnungsstellung kann in einer Betriebsprüfung zu Korrekturen und Hinzuschätzungen führen.
- Geschäftliche Folgen: Öffentliche Auftraggeber akzeptieren bereits seit 2020 ausschließlich XRechnungen (siehe E-Rechnung an Behörden senden). Große B2B-Kunden werden ab 2027 ebenso strikt sein.
- Reputationsschaden: Wer nicht regelkonform fakturieren kann, wirkt unprofessionell und verliert Aufträge an besser aufgestellte Wettbewerber.
Übertragungswege: Wie kommt die E-Rechnung zum Empfänger?
Der Gesetzgeber schreibt kein bestimmtes Übertragungsverfahren vor. Üblich sind:
- E-Mail mit Anhang: XRechnung als
.xmloder ZUGFeRD als.pdfim Anhang. Der einfachste Weg, geeignet für die meisten Solo-Selbstständigen. - PEPPOL-Netzwerk: Sicheres EU-weites Transportnetz. Pflicht für viele öffentliche Auftraggeber, optional im B2B. Identifikation über die Peppol-ID des Empfängers.
- Lieferantenportale: Große Konzerne und Behörden betreiben eigene Portale (z. B. ZRE oder OZG-RE für Bundesbehörden). Die Rechnung wird dort manuell oder per API hochgeladen.
- EDI-Verbindung: Direkte System-zu-System-Anbindung, in Industrie und Handel verbreitet.
Für Solo-Selbstständige reicht fast immer der E-Mail-Versand. SimplyBills unterstützt zusätzlich die direkte Einreichung an die öffentliche Hand. Die Details stehen in E-Rechnung an Behörden senden.
Pflichtangaben einer E-Rechnung
Die Pflichtangaben nach §14 Abs. 4 UStG bleiben dieselben. Sie müssen aber im strukturierten XML korrekt liegen. Die vollständige Liste steht im Beitrag Pflichtangaben auf einer Rechnung, Checkliste. Im XRechnung-XML laufen die Felder über fest definierte BT-Codes (Business Terms), zum Beispiel:
BT-1RechnungsnummerBT-2RechnungsdatumBT-9FälligkeitsdatumBT-31USt-IdNr. des VerkäufersBT-48USt-IdNr. des KäufersBT-10Leitweg-ID (bei Behörden)
Fehlt ein Pflichtfeld, scheitert die Validierung gegen die EN-16931-Schemata. Der Empfänger weist die Rechnung ab.
Praktische Umstellung in 6 Schritten
Schritt 1: Empfangsfähigkeit prüfen
Stellen Sie sicher, dass eingehende XRechnungen und ZUGFeRD-Dateien zugestellt, geöffnet, geprüft und archiviert werden können. Mit Word und Outlook scheitern Sie spätestens am XML.
Schritt 2: Rechnungssoftware evaluieren
Word- und Excel-Vorlagen genügen ab 2028 nicht mehr. Sie brauchen ein Programm, das XRechnung und ZUGFeRD nach aktueller EN-16931-Spezifikation erzeugt und validiert. Die Preise von SimplyBills starten bei 0 € (Free-Plan, 3 Rechnungen/Monat) und ab 7 €/Monat jährlich (Pro-Plan, unbegrenzt).
Schritt 3: Stammdaten bereinigen
Pro Kunde brauchen Sie: vollständige Anschrift, korrekte Rechtsform, USt-IdNr. (für B2B), Leitweg-ID (bei Behörden), gültige Bankverbindung. Lücken im CRM führen ab dem ersten Versand zu Validierungsfehlern.
Schritt 4: Empfängerseite klären
Sprechen Sie 2026 mit Ihren wichtigsten Kunden. Welches Format bevorzugen sie? Welche E-Mail-Adresse nimmt XRechnungen entgegen? Gibt es Portal-Pflichten, etwa PEPPOL bei der öffentlichen Hand?
Schritt 5: Testlauf
Erstellen Sie eine Test-E-Rechnung und prüfen Sie sie mit einem Validator (KoSIT, Mustangproject oder direkt in der Software). SimplyBills validiert vor dem Versand automatisch. Ungültige Rechnungen lassen sich gar nicht erst absenden.
Schritt 6: Archiv einrichten
Das XML-Original ist 10 Jahre revisionssicher zu archivieren. Eine reine Ablage als PDF reicht nicht. Das maschinenlesbare XML muss bitidentisch erhalten bleiben. Details in GoBD-konform archivieren.
FAQ: Häufige Fragen zur E-Rechnungspflicht
Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht?
Die Empfangspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle inländischen B2B-Unternehmer. Die Versandpflicht greift gestaffelt: ab 1. Januar 2027 für Unternehmen mit Vorjahresumsatz über 800.000 Euro, ab 1. Januar 2028 für alle übrigen Unternehmen.
Wer ist von der E-Rechnungspflicht betroffen?
Jeder inländische Unternehmer, der steuerpflichtige B2B-Leistungen erbringt. Das umfasst GmbHs, Einzelunternehmer, Freiberufler, Handwerker, Vereine mit unternehmerischer Tätigkeit und Kleinunternehmer nach §19 UStG. Ausgenommen sind nur Rechnungen an Privatpersonen (B2C) und bestimmte steuerbefreite Umsätze nach §4 Nr. 8-29 UStG.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die E-Rechnungspflicht?
Eine Rechnung im falschen Format gilt nicht als ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des §14 UStG. Der Empfänger riskiert den Vorsteuerabzug und wird die Annahme verweigern. Zusätzlich drohen Korrekturen im Rahmen von Betriebsprüfungen sowie ein erheblicher Reputationsverlust gegenüber Geschäftskunden.
Bin ich als Kleinunternehmer von der Versandpflicht betroffen?
Nein. Kleinunternehmer nach §19 UStG sind durch das Jahressteuergesetz 2024 von der Versandpflicht ausgenommen. Sie dürfen weiterhin sonstige Rechnungen (Papier, PDF) versenden, sofern der Empfänger zustimmt. Die Empfangspflicht ab 2025 gilt jedoch auch für Kleinunternehmer.
Brauche ich XRechnung oder ZUGFeRD?
Beide Formate sind zulässig. XRechnung (reines XML) ist Standard für öffentliche Auftraggeber und maschinelle Verarbeitung. ZUGFeRD ab Profil EN 16931 (PDF mit XML) eignet sich, wenn der Empfänger auch eine menschenlesbare Vorschau braucht. Eine ausführliche Gegenüberstellung finden Sie unter XRechnung vs. ZUGFeRD.
Was passiert mit klassischen PDF-Rechnungen?
Eine PDF ohne eingebettetes XML ist nach neuem §14 UStG eine sonstige Rechnung. Sie ist im B2B nur noch bis zu den jeweiligen Stichtagen (2026/2027/2028) zulässig, und auch nur mit Zustimmung des Empfängers. Ab 2028 sind reine PDFs im B2B nicht mehr regelkonform. Im B2C bleiben PDFs uneingeschränkt erlaubt.
Darf ich B2C-Rechnungen weiterhin als PDF schicken?
Ja. Rechnungen an Privatpersonen fallen nicht unter die E-Rechnungspflicht. Papier, PDF und Kassenbon bleiben hier zulässig. Maßgeblich ist immer der Status des Empfängers, nicht das Geschäftsmodell.
Welche Software brauche ich für die E-Rechnung?
Sie brauchen ein Programm, das nach EN 16931 validierte XRechnung- oder ZUGFeRD-Dateien erzeugt und revisionssicher archiviert. SimplyBills ist seit Tag 1 E-Rechnungs-tauglich: XRechnung und ZUGFeRD sind im Free-Plan (3 Rechnungen/Monat) enthalten, der Pro-Plan ab 7 €/Monat jährlich hebt das Limit auf. Mehr unter Funktionen.
Fazit: Jetzt umstellen, nicht 2027
Die E-Rechnungspflicht ist Gesetz. Die Fristen stehen. Die Empfangspflicht läuft seit Januar 2025. Wer bis 2027 oder 2028 wartet, sammelt Risiken: verlorene Vorsteuer beim Kunden, verweigerte Annahme durch Großkunden, Reputationsschäden, Hektik kurz vor dem Stichtag.
Die Umstellung selbst ist kein Großprojekt. Eine Software wie SimplyBills erzeugt XRechnung und ZUGFeRD auf Knopfdruck, validiert vor dem Versand und archiviert GoBD-konform. Im Free-Plan sind 3 E-Rechnungen pro Monat kostenlos. Das reicht, um 2026 ruhig umzusteigen. Eine erste Rechnung erstellen Sie unter Rechnung erstellen.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
- Rechtsgrundlage: Wachstumschancengesetz, §14 UStG in der Fassung ab 2025.
- Empfangspflicht seit 01.01.2025, für alle, auch Kleinunternehmer.
- Versandpflicht ab 01.01.2027 für Unternehmen mit Vorjahresumsatz > 800.000 €.
- Versandpflicht ab 01.01.2028 für alle inländischen B2B-Unternehmer.
- Kleinunternehmer sind vom Versand ausgenommen, müssen aber empfangen.
- B2C-Rechnungen bleiben dauerhaft formfrei.
- Zulässige Formate: XRechnung (XML) und ZUGFeRD ab Profil EN 16931 (PDF/A-3 mit XML).
- 10 Jahre Archivierung im Original-XML, GoBD-konform.