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Ratgeber15. Oktober 202610 Min. LesezeitDavid Kogan

Liste freier Berufe: Katalogberufe nach § 18 EStG

Liste freier Berufe nach § 18 EStG: alle Katalogberufe, Tätigkeitsberufe und ähnliche Berufe, mit A-Z-Tabelle und Grenzfällen wie Webdesigner.

Wer in Deutschland selbstständig arbeitet, steht früh vor der Frage: Melde ich ein Gewerbe an oder bin ich Freiberufler? Die Antwort steckt in § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG), und sie hängt nicht von deinem Wunsch ab, sondern von deiner Tätigkeit. Eine Liste, die jeden einzelnen Beruf abschließend einordnet, gibt es nicht. Es gibt aber eine Liste der Katalogberufe, die das Gesetz selbst nennt, und Regeln für alles, was dort nicht steht.

Kurz gesagt: Freie Berufe sind in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Katalogberufe aufgezählt, dazu kommen die Tätigkeitsberufe (wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend, erzieherisch) und „ähnliche Berufe“. Alles andere ist in der Regel ein Gewerbe. Unten findest du die vollständige Liste der Katalogberufe, eine Tabelle mit rund 35 typischen Berufen von A bis Z und die Grenzfälle, an denen es hakt.

Verschiedene Freiberufler bei der Arbeit: Übersetzerin am Laptop, Fotograf mit Kamera und Physiotherapeut mit Patientin
KI-generiertes Bild

Was sind freie Berufe? Die Definition in § 18 EStG

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählt zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Satz 2 der Vorschrift erklärt, was dazugehört. Das Gesetz unterscheidet drei Gruppen:

  • Katalogberufe: Berufe, die im Gesetz namentlich genannt sind, zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder Steuerberater.
  • Tätigkeitsberufe: die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Hier zählt nicht der Berufstitel, sondern was du tatsächlich tust.
  • Ähnliche Berufe: Berufe, die einem Katalogberuf vergleichbar sind. Das Gesetz nennt sie am Ende der Aufzählung („sowie ähnliche Berufe“).

Zusätzlich verlangt § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, dass du leitend und eigenverantwortlich arbeitest. Du darfst fachlich vorgebildete Mitarbeiter beschäftigen, musst aber aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst das Sagen haben und die Arbeit prägen. Wer nur noch Aufträge verteilt und selbst nicht mehr fachlich mitarbeitet, verliert den freiberuflichen Charakter.

Eine weitere Definition findet sich in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG), die für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft maßgeblich ist. Sie beschreibt freie Berufe allgemein als persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art. Für die steuerliche Einordnung bleibt § 18 EStG entscheidend.

Die vollständige Liste der Katalogberufe nach § 18 EStG

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nennt diese Berufe namentlich. Das Gesetz führt sie in einem einzigen Satz auf; zur besseren Übersicht habe ich sie hier nach Fachgebiet gruppiert:

Heilberufe

  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Tierärzte
  • Heilpraktiker
  • Dentisten
  • Krankengymnasten (heute meist Physiotherapeuten)

Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe

  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Patentanwälte
  • Wirtschaftsprüfer
  • Steuerberater
  • beratende Volks- und Betriebswirte
  • vereidigte Buchprüfer
  • Steuerbevollmächtigte

Naturwissenschaftliche und technische Berufe

  • Ingenieure
  • Architekten
  • Vermessungsingenieure
  • Handelschemiker
  • Lotsen

Medien- und Sprachberufe

  • Journalisten
  • Bildberichterstatter
  • Dolmetscher
  • Übersetzer

Das ist die vollständige namentliche Aufzählung. Die Einteilung in Gruppen ist nur eine Lesehilfe, das Gesetz kennt sie nicht. Dentisten gibt es heute praktisch nicht mehr, sie stehen aber noch im Gesetz.

Der Berufstitel allein reicht nicht. Ein „Ingenieur“ ist nur dann freiberuflich tätig, wenn seine Qualifikation und seine tatsächliche Tätigkeit dem Berufsbild entsprechen. Wer sich nur so nennt, aber kein Ingenieurstudium oder eine vergleichbare Qualifikation hat, wird vom Finanzamt nicht als Katalogberuf anerkannt.

Tätigkeitsberufe: Wissenschaft, Kunst, Schriftstellerei, Unterricht, Erziehung

Neben den Katalogberufen nennt das Gesetz fünf Tätigkeiten. Wer sie selbstständig ausübt, ist freiberuflich, auch ohne dass sein Beruf im Katalog steht:

  • Wissenschaftlich: eigenständige wissenschaftliche Forschung, Gutachten und Auswertungen, die wissenschaftlichen Anforderungen genügen.
  • Künstlerisch: eine eigenschöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe, etwa bei Malern, Bildhauern, Musikern, Schauspielern oder freien Designern. Bloß handwerkliches Gestalten genügt nicht.
  • Schriftstellerisch: Autoren, die eigene Gedanken in Texten festhalten, zum Beispiel Buchautoren oder Fachautoren.
  • Unterrichtend: Dozenten, Lehrer, Nachhilfelehrer, Kursleiter, wenn sie Wissen oder Fertigkeiten vermitteln und selbstständig arbeiten.
  • Erzieherisch: Tätigkeiten, die auf die Persönlichkeitsbildung von Kindern oder Jugendlichen zielen, etwa selbstständige Erzieher oder Tagesmütter (BMF-Schreiben vom 11.11.2016).

Bei diesen Tätigkeitsberufen sind Streitfälle häufiger als bei den Katalogberufen, weil die Grenze zwischen künstlerischer und handwerklicher Arbeit oder zwischen Unterricht und Dienstleistung im Einzelfall verläuft. Das Finanzamt schaut sich deine konkrete Tätigkeit an, nicht deine Berufsbezeichnung.

Ähnliche Berufe: Wann ein Beruf „katalogähnlich“ ist

Ein Beruf, der nicht im Katalog steht, kann einem Katalogberuf ähnlich sein. Dann behandelt ihn das Finanzamt genauso. Dafür muss er nach Ausbildung, Tätigkeit und Verantwortung mit dem Katalogberuf vergleichbar sein. Typische Fälle sind Heilhilfsberufe, die den Krankengymnasten ähnlich sind (zum Beispiel Ergotherapeuten oder Logopäden), oder technische Berufe mit ingenieurähnlicher Qualifikation.

Ob ein Beruf ähnlich ist, hängt von der tatsächlichen Qualifikation und Tätigkeit ab. Bei IT-Berufen wie Softwareentwicklern streiten Finanzgerichte und Bundesfinanzhof seit Jahren darüber: Einfaches Programmieren nach Vorgabe ist gewerblich. Wer Software mit ingenieurmäßiger Methodik plant, entwickelt und testet und eine entsprechende Qualifikation hat oder nachweist, kann freiberuflich sein. Arbeitest du in so einem Grenzbereich, kläre die Einordnung mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater, bevor du loslegst.

Tabelle: Beruf, freiberuflich oder nicht? A bis Z

Die folgende Übersicht zeigt typische Berufe und ihre übliche Einordnung. Sie ist eine Orientierung, kein Bescheid: Entscheidend ist immer deine konkrete Tätigkeit, und das Finanzamt kann im Einzelfall anders urteilen.

BerufFreiberuflich?Begründung
ArchitektJaKatalogberuf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Arzt, Zahnarzt, TierarztJaKatalogberufe
Autor, SchriftstellerIn der Regel jaschriftstellerische Tätigkeit; reine Auftragstexte ohne eigenschöpferischen Anteil können anders zu beurteilen sein
Bildberichterstatter, FotojournalistJaKatalogberuf („Bildberichterstatter“)
CoachKommt auf die Tätigkeit ankein Katalogberuf; freiberuflich nur bei unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit, häufig gewerblich
DolmetscherJaKatalogberuf
Dozent, Lehrer, NachhilfelehrerIn der Regel jaunterrichtende Tätigkeit
ErgotherapeutIn der Regel jaHeilhilfsberuf, den Krankengymnasten ähnlich, wenn eine berufsrechtliche Erlaubnis bzw. Kassenzulassung vorliegt
Fitnesstrainer, Personal TrainerKommt auf die Tätigkeit anoft gewerblich; unterrichtend nur, wenn die Wissensvermittlung im Vordergrund steht
Fotograf (Hochzeit, Porträt, Produkt)Kommt auf die Tätigkeit anfreiberuflich bei künstlerischer Gestaltung, sonst oft gewerblich
GrafikdesignerKommt auf die Tätigkeit ankünstlerisch nur bei eigenschöpferischer Gestaltungshöhe
HandelsvertreterNeingewerblich (§ 84 HGB), Gewerbeanmeldung nötig
Hebamme, EntbindungspflegerIn der Regel jaHeilhilfsberuf, den Krankengymnasten ähnlich, wenn eine berufsrechtliche Erlaubnis bzw. Kassenzulassung vorliegt
HeilpraktikerJaKatalogberuf
ImmobilienmaklerNeingewerblich, Erlaubnis nach § 34c GewO
IngenieurJaKatalogberuf; Qualifikation und Tätigkeit müssen dem Berufsbild entsprechen
IT-Berater, ProgrammiererKommt auf die Tätigkeit anfreiberuflich bei ingenieurähnlicher Qualifikation und Tätigkeit, sonst gewerblich
JournalistJaKatalogberuf
Künstler (Maler, Bildhauer, Musiker)In der Regel jakünstlerische Tätigkeit
LogopädeIn der Regel jaHeilhilfsberuf, den Krankengymnasten ähnlich, wenn eine berufsrechtliche Erlaubnis bzw. Kassenzulassung vorliegt
LotseJaKatalogberuf
Masseur, medizinischer BademeisterIn der Regel jaHeilhilfsberuf, den Krankengymnasten ähnlich, wenn eine berufsrechtliche Erlaubnis bzw. Kassenzulassung vorliegt
Notar, Patentanwalt, RechtsanwaltJaKatalogberufe
Online-Shop-BetreiberNeinHandel ist gewerblich
PhysiotherapeutJaheutige Bezeichnung des Krankengymnasten, Katalogberuf
PsychotherapeutIn der Regel jaheilkundliche Tätigkeit, den Katalogberufen ähnlich
Steuerberater, WirtschaftsprüferJaKatalogberufe
Tagesmutter, TagesvaterIn der Regel jaerzieherische Tätigkeit (BMF-Schreiben vom 11.11.2016), sofern selbstständig ausgeübt
Texter (Werbung, Webseiten)Kommt auf die Tätigkeit anschriftstellerisch nur bei eigenschöpferischem Anteil, reine Werbetexte oft gewerblich
ÜbersetzerJaKatalogberuf
UnternehmensberaterKommt auf die Tätigkeit anfreiberuflich als beratender Betriebswirt mit vergleichbarer Qualifikation, sonst gewerblich
VermessungsingenieurJaKatalogberuf
Versicherungsvertreter, VersicherungsmaklerNeinVermittler, gewerblich
WebdesignerKommt auf die Tätigkeit anmeist gewerblich, freiberuflich bei künstlerischer Gestaltung oder ingenieurähnlicher Arbeit
YogalehrerKommt auf die Tätigkeit anunterrichtend, wenn Wissensvermittlung im Vordergrund steht; bei reinem Kursangebot oft gewerblich
Fotografin und Webdesigner arbeiten gemeinsam an einem Projekt in einem hellen Büro
KI-generiertes Bild

Typische Grenzfälle: Webdesigner, Fotograf, Coach, Yogalehrer

Webdesigner: „Webdesigner“ steht nicht im Katalog. Wer Webseiten nach Kundenvorgaben aufsetzt, arbeitet in der Regel gewerblich. Freiberuflich kann es sein, wenn die Arbeit künstlerisch ist (eigenschöpferische Gestaltung mit Gestaltungshöhe) oder wenn jemand mit ingenieurähnlicher Qualifikation Software konzipiert. Wer vorwiegend Templates anpasst und WordPress installiert, ist fast sicher Gewerbetreibender.

Fotograf: Ein Bildjournalist, der für Redaktionen arbeitet, ist als Bildberichterstatter Katalogberufler. Ein Fotograf, der künstlerisch arbeitet, kann ebenfalls freiberuflich sein. Fotografen für Hochzeiten, Porträts oder Produktbilder gelten dagegen häufig als gewerblich, weil handwerkliche und dienstleistende Aspekte überwiegen.

Coach: „Coach“ ist weder ein geschützter Titel noch ein Katalogberuf. Ob Coaching unterrichtend im Sinne des § 18 EStG ist, hängt davon ab, was du tust und welche Qualifikation du hast. Viele Coaches werden vom Finanzamt als gewerblich eingestuft, einige als freiberuflich. Rechne also nicht fest mit dem Freiberufler-Status.

Yogalehrer und Fitnesstrainer: Unterricht in Kursen kann unterrichtend sein, wenn Wissensvermittlung im Vordergrund steht. Wer ein Studio betreibt, Mitglieder verwaltet oder reine Trainingsdienstleistungen anbietet, ist eher gewerblich tätig. Auch hier gibt es keine pauschale Antwort.

Physiotherapeut und Heilpraktiker: Beide sind klare Fälle. Krankengymnasten stehen im Katalog (Physiotherapeut ist die heutige Berufsbezeichnung), Heilpraktiker ebenfalls. Bei Massagepraxen kommt es darauf an, ob die Ausbildung dem Krankengymnasten vergleichbar ist.

Mischtätigkeiten: Als Einzelunternehmer werden freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten in der Regel getrennt beurteilt, wenn sie sich trennen lassen (getrennte Aufzeichnungen helfen). Sind sie untrennbar verflochten, entscheidet der Schwerpunkt. Die „Abfärbung“ nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, bei der alles gewerblich wird, betrifft nur Personengesellschaften. Mehr dazu im Vergleich Freiberufler oder Gewerbe.

Typische gewerbliche Tätigkeiten

Alles, was nicht unter § 18 EStG fällt und mit Gewinnabsicht nachhaltig am Markt betrieben wird, ist ein Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Typische gewerbliche Tätigkeiten sind:

  • Handel: Einzelhandel, Online-Shops, Kleinanzeigen-Verkauf im großen Stil, Dropshipping.
  • Handwerk: Maler, Elektriker, Tischler, Friseure, Fliesenleger.
  • Vermittlung: Immobilienmakler, Versicherungsvertreter, Handelsvertreter, Finanzanlagenvermittler.
  • Gastronomie und Hotellerie: Restaurants, Cafés, Pensionen.
  • Dienstleistungen ohne Katalogbezug: Reinigung, Umzüge, Hausmeisterservice, Kurierdienste.
  • Produktion: Herstellung und Verkauf selbst gemachter Produkte, etwa auf Etsy.

Eine ausführliche Erklärung, ab wann du ein Gewerbe anmelden musst, findest du im Beitrag Ab wann muss ich ein Gewerbe anmelden? und bei kleinen Umsätzen im Ratgeber zum Kleingewerbe anmelden.

Freies Gewerbe ist nicht freier Beruf

Die Begriffe werden oft verwechselt. Ein „freies Gewerbe“ ist umgangssprachlich ein zulassungsfreies Gewerbe: Du brauchst nach der Gewerbeordnung (GewO) keine besondere Erlaubnis, keinen Meisterbrief und keinen Sachkundenachweis, eine Anmeldung nach § 14 GewO genügt. Dazu zählen auch die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe nach Anlage B der Handwerksordnung. Es bleibt aber ein Gewerbe, mit Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuerpflicht und Mitgliedschaft in der IHK, bei Handwerken nach Anlage B in der Handwerkskammer. Ein freier Beruf nach § 18 EStG ist dagegen eine eigene Einkunftsart. Wenn du nach einer „Liste freie Gewerbe“ suchst, meinst du vermutlich zulassungsfreie Gewerbe; frei im steuerlichen Sinn sind nur die freien Berufe.

Wer entscheidet, ob du Freiberufler bist?

Das Finanzamt, nicht das Gewerbeamt, nicht die IHK und nicht du selbst. Bei der Gründung gibst du deine Tätigkeit im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an, das Finanzamt prüft sie und ordnet sie ein. Bei einem Katalogberuf mit passender Qualifikation geht das meist schnell. Bei Grenzfällen fragt das Finanzamt oft nach Ausbildung, Auftragsbeispielen und Website.

Bist du unsicher, beantworte den Fragebogen sorgfältig und beschreibe deine Tätigkeit konkret. Eine pauschale Angabe wie „Beratung“ führt eher zu Rückfragen als eine genaue Beschreibung dessen, was du tatsächlich tust. Bei komplizierten Fällen lohnt sich vorab ein Gespräch mit einem Steuerberater.

Welche Folgen hat die Einstufung als freier Beruf?

Als Freiberufler meldest du kein Gewerbe an, zahlst keine Gewerbesteuer (§ 2 GewStG gilt nur für Gewerbebetriebe) und bist nicht Pflichtmitglied der IHK. Viele Freiberufler gehören dafür berufsständischen Kammern an, etwa der Ärzte-, Rechtsanwalts- oder Architektenkammer. Deinen Gewinn ermittelst du in der Regel per Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, siehe auch Steuern als Freiberufler. Den Vergleich mit Zahlen und die Details zu Aufwand und Kosten findest du im Beitrag Freiberufler oder Gewerbe: der Unterschied in Euro und Aufwand. Zur Umsatzsteuer lies Umsatzsteuer für Freiberufler; auch Freiberufler können Kleinunternehmer nach § 19 UStG sein.

Rechnung als Freiberufler: Muster-Kopf einer Honorarrechnung

Unabhängig davon, ob du Freiberufler oder Gewerbetreibender bist, gelten für deine Rechnungen die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Freiberufler schreiben statt „Rechnung“ oft „Honorarrechnung“ und geben statt eines Lieferdatums einen Leistungszeitraum an. So sieht der Kopf einer Honorarrechnung aus:


Dr. Anna Beispiel, Übersetzungen
Musterweg 5, 33602 Bielefeld
Steuernummer: 12/345/67890

Rechnung Nr. 2027-0012
Rechnungsdatum: 15.02.2027
Leistungszeitraum: 01.02.2027 bis 12.02.2027

An: Muster GmbH, Beispielallee 1, 10115 Berlin

Pos. Leistung                              Menge   Einzelpreis   Gesamt
1    Fachübersetzung Handbuch DE-EN          24 h       65,00 €  1.560,00 €

Nettobetrag:                                                   1.560,00 €
Umsatzsteuer 19 %:                                               296,40 €
Rechnungsbetrag:                                               1.856,40 €

Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug.

Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung findest du im Ratgeber Rechnung schreiben als Freiberufler. Wann auch Freiberufler E-Rechnungen ausstellen müssen, erklärt der Beitrag E-Rechnung für Freiberufler: welcher Fall gilt?.

Rechnungen schreiben mit SimplyBills

Mit SimplyBills erstellst du Honorarrechnungen als PDF oder als E-Rechnung (ZUGFeRD, XRechnung). Der Free-Plan kostet 0 € und enthält 3 Rechnungen im Monat. Pro kostet 9 € im Monat (7 € im Monat bei jährlicher Zahlung) und hebt das Rechnungslimit auf. Max kostet 29 € im Monat (24 € im Monat bei jährlicher Zahlung) und enthält zusätzlich unter anderem DATEV-Export und KI-Scan.

FAQ: Freie Berufe und Katalogberufe

Welche Berufe sind freie Berufe?

Freie Berufe sind die Katalogberufe aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Steuerberater, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer), die selbstständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden und erzieherischen Tätigkeiten sowie Berufe, die den Katalogberufen ähnlich sind. Eine abschließende Liste aller Einzelberufe gibt es nicht, im Zweifel zählt die Tätigkeit im Einzelfall.

Was sind Katalogberufe nach § 18 EStG?

Katalogberufe sind die Berufe, die § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich nennt: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und Lotsen. Wer einen dieser Berufe selbstständig, leitend und eigenverantwortlich ausübt, ist freiberuflich tätig.

Ist Webdesigner ein freier Beruf?

In der Regel nein, Webdesigner sind meist gewerblich tätig, weil Webdesign kein Katalogberuf ist. Freiberuflich kann die Tätigkeit sein, wenn sie künstlerisch ist, also eine eigenschöpferische Gestaltung mit entsprechender Gestaltungshöhe, oder wenn die Arbeit mit einer ingenieurähnlichen Qualifikation und Vorgehensweise erfolgt. Das entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.

Was ist der Unterschied zwischen freiem Beruf und freiem Gewerbe?

Ein freier Beruf ist eine Einkunftsart nach § 18 EStG: keine Gewerbeanmeldung, keine Gewerbesteuer. Ein „freies Gewerbe“ ist umgangssprachlich ein zulassungsfreies Gewerbe, für das du keine Erlaubnis, keinen Meisterbrief und keinen Sachkundenachweis brauchst. Es bleibt ein Gewerbe, du musst es anmelden und unterliegst der Gewerbesteuer.

Wer entscheidet, ob ich Freiberufler bin?

Das Finanzamt. Du gibst deine Tätigkeit im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an, das Finanzamt ordnet sie als freiberuflich oder gewerblich ein und setzt die Steuern entsprechend fest. Das Gewerbeamt ordnet nicht verbindlich ein, und eine Gewerbeanmeldung ersetzt die Entscheidung des Finanzamts nicht.

Was passiert, wenn das Finanzamt mich als Gewerbe einstuft?

Du musst das Gewerbe anmelden und wirst grundsätzlich Pflichtmitglied der IHK. Eine Gewerbesteuererklärung gibst du ab, wenn dein Gewerbeertrag 24.500 Euro übersteigt oder das Finanzamt sie anfordert (§ 25 GewStDV). Bis zu diesem Freibetrag fällt keine Gewerbesteuer an (§ 11 GewStG). Bist du anderer Meinung, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch gegen den Bescheid einlegen (§ 355 AO).

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