Ein Elektriker rechnet eine Zuarbeit für einen Generalunternehmer ab, eine Grafikdesignerin stellt einer Agentur in Wien eine Rechnung für ein Logo-Projekt: In beiden Fällen taucht auf der Rechnung keine Umsatzsteuer auf, obwohl die Leistung steuerpflichtig ist. Der Kunde führt die Steuer stattdessen selbst an sein Finanzamt ab. Das ist das Reverse-Charge-Verfahren, im Gesetz die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG.
Dieser Beitrag zeigt, wann Reverse-Charge im Inland gilt, etwa bei Bauleistungen, wann er bei Dienstleistungen an Unternehmer in der EU greift, welchen Pflichttext die Rechnung dann braucht, was es mit USt-IdNr. und Zusammenfassender Meldung auf sich hat und was für Kleinunternehmer gilt.

Was bedeutet Reverse-Charge?
Normalerweise gilt: Wer eine Leistung erbringt, weist die Umsatzsteuer aus und führt sie ans Finanzamt ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren dreht sich das um. Der leistende Unternehmer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, und der Leistungsempfänger schuldet die Steuer für den Umsatz seines Lieferanten selbst. Er meldet sie in seiner eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung und zieht sie in der Regel im selben Schritt als Vorsteuer wieder ab.
Für den Fiskus ist das ein Kontrollmechanismus, vor allem dort, wo Betrug häufig vorkommt oder wo der leistende Unternehmer im Ausland sitzt und schwer zu greifen ist. Für dich als Rechnungssteller heißt das vor allem eines: Du musst wissen, wann du selbst keine Umsatzsteuer ausweisen darfst und wann dein Lieferant umgekehrt bei dir keine ausweist.
Fall 1: Inland, § 13b Abs. 2 UStG
Im Inland gilt Reverse-Charge nur für bestimmte, im Gesetz einzeln aufgezählte Umsätze (§ 13b Abs. 2 UStG). Für Solo-Selbstständige sind vor allem zwei Fälle relevant.
Bauleistungen an einen anderen Bauleister
Erbringst du eine Bauleistung, also eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG), an einen anderen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet dieser Kunde die Umsatzsteuer, nicht du. Du stellst die Rechnung ohne Umsatzsteuer, mit dem Pflichttext aus § 14a Abs. 5 UStG (mehr dazu unten). Reine Planungs- und Überwachungsleistungen, etwa von Architekten oder Statikern, fallen ausdrücklich nicht unter diese Regel.
Gebäudereinigung an einen anderen Gebäudereiniger
Dieselbe Logik gilt für das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG): Reinigst du im Auftrag eines anderen Reinigungsunternehmens, das selbst nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt, geht die Steuerschuld auf diesen Kunden über.
Entscheidend ist in beiden Fällen die Bedingung, dass der Kunde selbst nachhaltig Bauleistungen oder Gebäudereinigung erbringt (§ 13b Abs. 5 UStG). Baust du zum Beispiel eine Küche für eine Privatperson ein oder reinigst du Büros für ein Steuerberatungsbüro, greift § 13b nicht, weil der Kunde selbst kein Bauleister oder Gebäudereiniger ist. In diesen Fällen bleibt es bei der ganz normalen Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.
Ist der Rechnungsbetrag klein, denkst du vielleicht an eine vereinfachte Kleinbetragsrechnung. Das geht bei Reverse-Charge-Umsätzen nicht: § 33 UStDV schließt Leistungen im Sinne des § 13b UStG ausdrücklich von der 250-Euro-Vereinfachung aus. Auch eine kleine Reverse-Charge-Rechnung braucht deshalb den vollständigen Pflichttext.
Fall 2: EU-Ausland, Dienstleistungen an Unternehmer (§ 3a Abs. 2 UStG)
Erbringst du eine sonstige Leistung, etwa Beratung, Design, Programmierung oder Marketing, für einen Unternehmer in einem anderen EU-Land, greift eine andere Regel: § 3a Abs. 2 UStG verlegt den Ort der Leistung an den Sitz des Kunden. Eine Beratungsleistung an ein Unternehmen in Frankreich gilt umsatzsteuerlich also als in Frankreich erbracht, nicht in Deutschland. Du stellst deine Rechnung deshalb ohne deutsche Umsatzsteuer, und dein Kunde versteuert den Vorgang über das Reverse-Charge-Verfahren in seinem eigenen Land.
Das gilt für praktisch jede Dienstleistung an einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, mit wenigen Ausnahmen wie Grundstücksleistungen oder dem Zugang zu Veranstaltungen, die weiterhin am Ort des Grundstücks oder der Veranstaltung besteuert werden.
Kaufst du selbst eine Leistung von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Land ein, etwa ein Beratungshonorar, dreht sich der Fall um: Dann schuldest du als deutscher Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer für diesen Einkauf (§ 13b Abs. 1 UStG) und meldest sie in deiner eigenen Voranmeldung an.
Der Pflichttext „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Stellst du eine Rechnung, für die dein Kunde die Steuer schuldet, schreibt § 14a UStG einen zusätzlichen Pflichttext vor: den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Ein gesonderter Ausweis von Umsatzsteuer ist in diesem Fall ausdrücklich nicht erlaubt. Im Detail unterscheiden sich die beiden Fälle etwas:
- Inland (§ 13b Abs. 2, etwa Bauleistungen): § 14a Abs. 5 UStG verlangt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf der Rechnung. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist dafür nicht vorgeschrieben, die normale Steuernummer reicht.
- EU-Dienstleistung (§ 3a Abs. 2): § 14a Abs. 1 UStG verlangt zusätzlich, dass du deine eigene USt-IdNr. und die deines Kunden auf der Rechnung angibst. Die Rechnung muss außerdem spätestens am 15. Tag des Monats ausgestellt sein, der auf den Monat der Leistung folgt. Als Kleinunternehmer entfällt die Angabe beider USt-IdNr. (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Alle übrigen Pflichtangaben ändern sich dadurch nicht: Name und Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung und Leistungszeitpunkt gehören weiterhin auf jede Rechnung, wie in der Checkliste Pflichtangaben Rechnung beschrieben. Der Reverse-Charge-Hinweis ersetzt nur den Steuerbetrag, nicht die restlichen Angaben.
Muster: Reverse-Charge-Rechnung für eine Bauleistung

Ein Beispiel für eine Elektroinstallation als Subunternehmer für einen Generalunternehmer:
Mustermann Elektrotechnik, Musterstraße 4, 12345 Musterstadt
Steuernummer: 123/456/78901
Rechnung Nr. RE-2026-0118 vom 12.11.2026
An: Bauunternehmen Schmidt GmbH, Beispielweg 9, 54321 Beispielstadt
Elektroinstallation Neubau Musterstraße 7, lt. Auftrag Nr. 118
Leistungsdatum: 05.11.2026
Nettobetrag: 3.200,00 €
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Muster: Reverse-Charge-Rechnung für eine EU-Dienstleistung
Ein Beispiel für ein Beratungshonorar an ein Unternehmen in Frankreich:
Anna Muster Consulting, Musterstraße 4, 12345 Musterstadt
USt-IdNr.: DE123456789
Rechnung Nr. RE-2026-0119 vom 03.12.2026
An: Dupont Conseil SARL, Rue Exemple 12, 75001 Paris, Frankreich
USt-IdNr.: FR12345678901
Strategieberatung, Leistungszeitraum 01.11. bis 28.11.2026, 15 Stunden à 90,00 €
Nettobetrag: 1.350,00 €
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
USt-IdNr. beider Seiten und Zusammenfassende Meldung
Für EU-Dienstleistungen brauchst du normalerweise eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kostenlos zu beantragen beim Bundeszentralamt für Steuern, und die gültige USt-IdNr. deines Kunden (eine Ausnahme für Kleinunternehmer steht weiter unten). Prüfe die USt-IdNr. deines Kunden vor der Rechnungsstellung: Eine ungültige Nummer kann dazu führen, dass das Finanzamt den Leistungsort und damit die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer im Nachhinein infrage stellt.
Zusätzlich musst du diese Umsätze in einer Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) an das Bundeszentralamt für Steuern melden, für EU-Dienstleistungen grundsätzlich vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (§ 18a Abs. 2 UStG). Führst du daneben innergemeinschaftliche Warenlieferungen aus und meldest deshalb ohnehin monatlich, kannst du die Angaben freiwillig in diese monatliche Meldung aufnehmen (§ 18a Abs. 3 UStG). Nutzt du diese Möglichkeit, musst du das dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen (§ 18a Abs. 3 Satz 2 UStG). In der Meldung gibst du die USt-IdNr. jedes Kunden und die Summe der an ihn erbrachten Leistungen an. Diese Meldung läuft getrennt von deiner normalen Umsatzsteuer-Voranmeldung und betrifft nur Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern, nicht die inländischen Bauleistungs- oder Reinigungsfälle.
Kleinunternehmer-Sonderfall
Nutzt du selbst die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG, kommt es darauf an, ob du die Bauleistung, Gebäudereinigung oder EU-Dienstleistung erbringst oder empfängst. Die Grundlagen der Regelung, etwa die Umsatzgrenzen und die reguläre Voranmeldung, stehen im Beitrag Umsatzsteuer für Freiberufler.
Du bist Kleinunternehmer und erbringst die Leistung
Als Kleinunternehmer ist dein Umsatz nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei. § 13b UStG setzt dagegen einen steuerpflichtigen Umsatz voraus. Erbringst du als Kleinunternehmer zum Beispiel eine Bauleistung für einen Bauleister, greift Reverse-Charge deshalb nicht: Du stellst deine Rechnung ganz normal mit dem gewohnten Hinweis „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“, nicht mit dem Reverse-Charge-Text.
Du bist Kleinunternehmer und empfängst die Leistung
Umgekehrt bist du als Kleinunternehmer nicht automatisch aus dem Schneider. Erbringst du selbst nachhaltig Bauleistungen oder Gebäudereinigung und kaufst eine entsprechende Leistung bei einem anderen Betrieb ein, gilt die Steuerschuldnerschaft ausdrücklich auch dann, wenn deine eigenen Leistungen nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind (§ 13b Abs. 5 UStG). Du musst die Reverse-Charge-Steuer aus dieser Eingangsrechnung anmelden und abführen, mit einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für den betroffenen Zeitraum. Das gilt laut § 18 Abs. 4a UStG selbst dann, wenn du als Kleinunternehmer sonst von der Abgabe befreit bist, und zwar nur für die Voranmeldungszeiträume, in denen diese Steuer tatsächlich anfällt. Anders als ein regelbesteuerter Unternehmer kannst du diese Steuer dabei nicht als Vorsteuer abziehen, weil du sie für deine eigenen, nach § 19 UStG steuerfreien Umsätze verwendest (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Sie wird für dich also zu echten Kosten.
Beziehst du stattdessen eine Dienstleistung von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Land, gilt dieselbe Pflicht (§ 13b Abs. 1 UStG): Als Kleinunternehmer bist du trotzdem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und schuldest die Steuer für diesen Einkauf selbst.
Erbringst du dagegen als Kleinunternehmer selbst eine Dienstleistung an einen Unternehmer im EU-Ausland, gilt eine dritte Variante: Den Pflichttext „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ musst du trotzdem auf die Rechnung schreiben (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG), weil dein Kunde die Steuer in seinem Land schuldet, unabhängig von deinem deutschen Kleinunternehmer-Status. Die Pflicht, dabei beide USt-IdNr. anzugeben, entfällt dagegen: § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG nimmt Kleinunternehmer ausdrücklich von § 14a Abs. 1 Satz 3 UStG aus. Auch die Zusammenfassende Meldung brauchst du nicht abzugeben, das befreit § 18a Abs. 4 UStG ausdrücklich für Unternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden.
SimplyBills nimmt dir die Entscheidung nicht ab, ob ein Fall vorliegt, dafür ist genau dieser Beitrag gedacht. Dein eigenes Unternehmensprofil und jedes Kundenprofil speichern eine USt-IdNr., die automatisch mit auf die Rechnung gedruckt wird, sobald du sie einmal hinterlegt hast. Wichtig: E-Rechnungen (XML) mit Reverse Charge unterstützt SimplyBills noch nicht. Eine XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung mit 0 % wäre dort als normaler Nullsteuersatz gekennzeichnet, nicht als Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Für § 13b-Fälle nutzt du deshalb die PDF-Rechnung: Steuersatz der Positionen auf 0 setzen und den Pflichttext „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ über das Notizfeld ergänzen. Für die reguläre Rechnungsstellung, mit oder ohne Umsatzsteuer, startest du kostenlos mit bis zu 3 Rechnungen im Monat. Pro kostet 9 Euro im Monat (7 Euro bei jährlicher Zahlung, unter anderem mit unbegrenzten Angeboten und GoBD-Archiv), Max 29 Euro im Monat (24 Euro jährlich, zusätzlich mit DATEV-Export und KI-Scan).
FAQ: Reverse-Charge-Rechnung
Was bedeutet Reverse-Charge auf einer Rechnung?
Reverse-Charge, auch Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, bedeutet, dass nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer ausweist und abführt, sondern der Kunde selbst. Die Rechnung weist deshalb keine Umsatzsteuer aus, trägt aber den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Geregelt ist das in § 13b UStG.
Wann gilt Reverse-Charge im Inland?
Im Inland gilt § 13b UStG nur für bestimmte, im Gesetz genannte Umsätze. Für Solo-Selbstständige am häufigsten relevant sind Bauleistungen an einen anderen Bauleister und Gebäudereinigung an einen anderen Gebäudereiniger (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG), jeweils nur, wenn der Kunde selbst nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt.
Wann gilt Reverse-Charge bei Rechnungen an Kunden in der EU?
Erbringst du eine sonstige Leistung, etwa Beratung oder Design, für einen Unternehmer in einem anderen EU-Land, verlegt § 3a Abs. 2 UStG den Ort der Leistung an den Sitz des Kunden. Du stellst deine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer, mit dem Pflichttext nach § 14a Abs. 1 UStG. Dein Kunde versteuert den Umsatz über Reverse-Charge nach dem Recht seines eigenen Landes.
Welchen Text muss ich auf eine Reverse-Charge-Rechnung schreiben?
Den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, vorgeschrieben durch § 14a UStG. Bei EU-Dienstleistungen kommen die USt-IdNr. von dir und deinem Kunden dazu, außer du bist Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Außerdem muss die Rechnung spätestens am 15. Tag des Folgemonats ausgestellt sein.
Brauche ich eine USt-IdNr. für Reverse-Charge-Rechnungen?
Für inländische Fälle wie Bauleistungen reicht deine normale Steuernummer. Für Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern brauchst du normalerweise eine eigene USt-IdNr. und die gültige USt-IdNr. deines Kunden, außerdem musst du diese Umsätze grundsätzlich vierteljährlich in einer Zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Bist du selbst Kleinunternehmer, entfällt die Pflicht, beide USt-IdNr. auf der Rechnung anzugeben, ebenso die Zusammenfassende Meldung.
Gilt Reverse-Charge auch für Kleinunternehmer?
Als Kleinunternehmer, der selbst liefert, greift § 13b bei rein inländischen Umsätzen in der Regel nicht, weil dein Umsatz nach § 19 UStG bereits steuerfrei ist. Kaufst du dagegen als Kleinunternehmer eine entsprechende Leistung ein, etwa eine Bauleistung, wenn du selbst Bauleister bist, oder eine Dienstleistung aus einem anderen EU-Land, schuldest du die Reverse-Charge-Steuer trotzdem und musst sie in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden.
Fazit
Reverse-Charge dreht die Umsatzsteuer um: Nicht du, sondern dein Kunde führt sie ab, dafür trägt deine Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ statt eines Steuerbetrags. Im Inland betrifft das vor allem Bauleistungen und Gebäudereinigung an Kollegen vom Fach, bei EU-Kunden praktisch jede Dienstleistung. Wer als Kleinunternehmer unterwegs ist, sollte besonders auf die Rolle achten: Bei inländischen Bauleistungen oder Gebäudereinigung als Lieferant bleibt es meist beim § 19-Hinweis, bei einer EU-Dienstleistung braucht auch ein Kleinunternehmer den Reverse-Charge-Pflichttext. Als Empfänger kann die Steuerschuld ohnehin bei dir landen, ohne dass du sie als Vorsteuer abziehen kannst.
Schreib deine nächste Rechnung mit SimplyBills, mit oder ohne Umsatzsteuer, kostenlos und ohne Kreditkarte.