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Ratgeber11. September 202612 Min. LesezeitDavid Kogan

Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): lohnt sie sich für dich?

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: neue Grenzen ab 2025 (25.000/100.000 €), Vor- und Nachteile, Verzicht mit 5-Jahres-Bindung und Rechnung schreiben.

Bei der Gewerbeanmeldung oder im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kommt sie früher oder später: die Frage, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzen willst. Ein Häkchen, das du an einem Nachmittag setzt, dich aber oft für Jahre festlegt. Viele kreuzen sie reflexhaft an, weil es nach "weniger Steuern" klingt. Manchmal ist das ein teurer Reflex.

Dieser Ratgeber erklärt dir § 19 UStG ohne Beamtendeutsch. Wie die Regelung funktioniert. Was sich 2025 bei den Grenzen geändert hat. Wann sie dir echtes Geld spart und wann sie dich ausbremst. Am Ende weißt du, ob das Häkchen für dich passt, und wie du als Kleinunternehmer eine korrekte Rechnung schreibst.

Selbstständige sitzt am Schreibtisch und rechnet mit Taschenrechner ihre Umsätze für die Kleinunternehmerregelung durch
KI-generiertes Bild

Was die Kleinunternehmerregelung überhaupt ist

Die Kleinunternehmerregelung steht in § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Sie befreit dich von der Umsatzsteuer, wenn dein Umsatz unter bestimmten Grenzen bleibt. Konkret heißt das:

  • Du weist auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Eine Rechnung über 1.000 € bleibt 1.000 €, ohne die 19 % obendrauf.
  • Du musst keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen und keine Umsatzsteuer-Voranmeldung machen.
  • Im Gegenzug darfst du keine Vorsteuer ziehen. Die Umsatzsteuer, die du selbst beim Einkauf zahlst (Laptop, Material, Software), bekommst du nicht vom Finanzamt zurück.

Kleinunternehmer ist kein eigener Status und keine Rechtsform. Du bleibst Freiberufler oder Gewerbetreibender (der Unterschied steckt im Artikel Freiberufler oder Gewerbe). Die Regelung betrifft nur deine Umsatzsteuer, sonst nichts. Einkommensteuer zahlst du trotzdem ganz normal auf deinen Gewinn.

Die neuen Grenzen ab 2025: 25.000 und 100.000 Euro

Zum 1. Januar 2025 hat der Gesetzgeber die Umsatzgrenzen deutlich angehoben. Wenn du noch die alten Zahlen im Kopf hast (22.000 € und 50.000 €), kannst du sie vergessen. Aktuell gilt:

Du darfst die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt.

Beide Grenzen müssen erfüllt sein. Ein Beispiel: Du hast 2025 einen Umsatz von 21.000 € gemacht. Damit liegst du unter 25.000 € und kannst 2026 weiter Kleinunternehmer sein, solange du 2026 unter 100.000 € bleibst.

Im Gründungsjahr gilt eine eigene Grenze: Weil dir das Vorjahr fehlt, prüft das Finanzamt nur deinen tatsächlichen Umsatz im laufenden Jahr, und zwar gegen 25.000 €, nicht gegen die sonst übliche 100.000-€-Grenze. Der Betrag wird auch nicht auf zwölf Monate hochgerechnet, wenn du erst mitten im Jahr startest. Überschreitest du die 25.000 € noch im Gründungsjahr, endet die Regelung sofort, mit der Zahlung, die die Grenze reißt, nicht erst im Folgejahr. Deine Umsätze davor bleiben steuerfrei.

Der neue "Fallbeil"-Effekt bei 100.000 Euro

Viele übersehen diese Änderung. Die 100.000-Euro-Grenze ist keine Prognose. Sie ist eine harte Obergrenze im laufenden Jahr. Früher war die 50.000-Euro-Grenze nur eine Schätzung zu Jahresbeginn. Wenn die plausibel war, blieb ein späteres Überschreiten folgenlos.

Das ist jetzt anders. Sobald dein Umsatz im laufenden Jahr die 100.000 € reißt, fällst du sofort aus der Kleinunternehmerregelung. Und zwar genau ab dem Geschäft, mit dem du die Grenze überschreitest. Ab da musst du Umsatzsteuer ausweisen und abführen.

Ein Beispiel macht es greifbar: Dein Umsatz steht bei 98.000 €, dann kommt ein Auftrag über 5.000 €. Die ersten 2.000 € dieses Auftrags bleiben steuerfrei, ab dem Euro über 100.000 € wird Umsatzsteuer fällig. In der Praxis stellst du diese Rechnung also schon mit Umsatzsteuer aus. Die Umsätze, die du vorher im Jahr gemacht hast, bleiben unberührt.

Für die allermeisten Solo-Selbstständigen ist die 100.000 € weit weg. Relevant ist sie für Leute, die schnell wachsen oder einen unerwartet großen Auftrag bekommen. Wenn du in diese Nähe kommst, sprich rechtzeitig mit deinem Steuerberater. Der Wechsel mitten im Jahr will geplant sein.

Die Vorteile: wann § 19 dir wirklich hilft

Die Kleinunternehmerregelung hat zwei echte Stärken. Beide hängen davon ab, wer deine Kunden sind und wie deine Kosten aussehen.

Preisvorteil bei Privat- und B2C-Kunden

Das ist das stärkste Argument. Privatkunden können keine Vorsteuer ziehen, für sie ist die Umsatzsteuer einfach ein Aufschlag. Wenn du als Kleinunternehmer eine Leistung für 1.000 € anbietest, zahlt dein Privatkunde 1.000 €. Ein umsatzsteuerpflichtiger Konkurrent müsste 1.000 € plus 190 € Umsatzsteuer berechnen, also 1.190 €.

Entweder bist du damit 16 % günstiger, oder du kassierst bei gleichem Endpreis mehr netto. Für Friseure, Kosmetik, Nachhilfe, Fotografen, Coaches oder Handwerker mit Privatkundschaft ist das ein handfester Vorteil.

Weniger Bürokratie

Als Kleinunternehmer entfällt die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Du musst nicht monatlich oder vierteljährlich melden, wie viel Umsatzsteuer du eingenommen und gezahlt hast. Das spart Zeit und Nerven, gerade im ersten Jahr, wenn ohnehin alles neu ist. Mehr dazu im Ratgeber Steuern im ersten Jahr der Selbstständigkeit.

Ganz ohne Pflichten bist du trotzdem nicht. Du machst weiterhin eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und gibst in der Steuererklärung eine Umsatzsteuererklärung mit deinen Umsätzen ab. Den nötigen Export für die EÜR liefert dir ein gutes Tool auf Knopfdruck, siehe ELSTER-Export und EÜR für Kleinunternehmer.

Schreibtisch mit Taschenrechner, Rechnungen und Unterlagen zur Entscheidung über die Kleinunternehmerregelung
KI-generiertes Bild

Die Nachteile: wann § 19 dich Geld kostet

So verlockend "keine Umsatzsteuer" klingt, es gibt zwei Situationen, in denen dich die Regelung teuer zu stehen kommt.

Kein Vorsteuerabzug bei hohen Investitionen

Als Kleinunternehmer holst du dir die gezahlte Umsatzsteuer nicht zurück. Solange du wenig einkaufst, ist das egal. Sobald du aber größere Anschaffungen hast, wird es teuer.

Rechenbeispiel: Du startest und kaufst für 12.000 € (brutto) Ausstattung ein, etwa Kamera, Rechner, Werkzeug, Möbel. Darin stecken rund 1.915 € Umsatzsteuer. Als Regelbesteuerter würdest du dir diese 1.915 € vom Finanzamt zurückholen. Als Kleinunternehmer bleibst du darauf sitzen. Bei einem investitionslastigen Start kann das den vermeintlichen Vorteil der Regelung komplett auffressen.

Ungünstig bei B2B-Kunden

Verkaufst du überwiegend an andere Unternehmen, verpufft der Preisvorteil. Dein Geschäftskunde zieht die Umsatzsteuer ohnehin als Vorsteuer ab, für ihn ist sie ein durchlaufender Posten. Ob deine Rechnung 1.000 € oder 1.190 € beträgt, macht für seine Kostenrechnung keinen Unterschied.

Schlimmer noch: Manche Geschäftskunden ziehen aus dem § 19-Hinweis den (oft falschen) Schluss, du seist "nicht professionell" oder ganz klein. Das ist kein juristisches Problem, aber ein Image-Thema, das du kennen solltest. Außerdem kannst du als Kleinunternehmer eben keine Vorsteuer ziehen, was deine eigenen Einkaufskosten effektiv um 19 % erhöht.

Die Entscheidung: lohnt sie sich für dich?

Es gibt keine pauschale Antwort, aber eine klare Logik. Stell dir zwei Fragen.

Frage 1: Wer sind deine Kunden? Überwiegend Privatkunden oder Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug? Dann spricht viel für § 19. Überwiegend Firmen mit Vorsteuerabzug? Dann bringt dir die Regelung kaum etwas.

Frage 2: Wie hoch sind deine Investitionen? Kaufst du wenig ein (Laptop, etwas Software)? Dann ist der fehlende Vorsteuerabzug verschmerzbar. Steckst du zum Start viel Geld in Ausstattung, Waren oder Geräte? Dann kann sich die Regelbesteuerung schon im ersten Jahr lohnen.

Als grobe Faustformel:

Privatkunden + wenig Einkauf      ->  Kleinunternehmer lohnt sich
Privatkunden + hohe Investition   ->  rechnen, oft Regelbesteuerung besser
B2B-Kunden + wenig Einkauf        ->  meist egal, oft Regelbesteuerung
B2B-Kunden + hohe Investition     ->  Regelbesteuerung klar im Vorteil

Wenn du an der Kippe stehst, rechne die erste-Jahr-Investition gegen den geschätzten Preisvorteil bei deinen Kunden. Bei Unsicherheit lohnt ein kurzes Gespräch mit dem Steuerberater. Diese Stunde ist gut investiert, weil dich die Entscheidung im Zweifel fünf Jahre bindet (dazu gleich mehr).

Verzicht: freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln

Du kannst auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und freiwillig die Umsatzsteuer ausweisen, auch wenn du unter den Grenzen liegst. Das nennt sich "Option zur Regelbesteuerung". Sinnvoll ist das vor allem, wenn du hohe Investitionen planst und den Vorsteuerabzug nutzen willst, oder wenn du fast nur B2B arbeitest.

Aber Vorsicht, das ist eine Einbahnstraße auf Zeit. Der Verzicht bindet dich für mindestens fünf Kalenderjahre an die Regelbesteuerung. Du kannst es dir also nicht im nächsten Jahr anders überlegen. Erst nach Ablauf der fünf Jahre kannst du den Verzicht widerrufen und mit Wirkung zum Beginn eines folgenden Kalenderjahres zurück zur Kleinunternehmerregelung.

Ein praktischer Hinweis zur Frist: Den Verzicht für ein Jahr kannst du seit der Reform recht lange erklären, nämlich bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Für 2025 läuft die Frist beispielsweise bis zum 28. Februar 2027. Wer einfach von Anfang an Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweist und Voranmeldungen abgibt, gilt damit schon als Verzichtender.

Rechnung schreiben als Kleinunternehmer

Deine Rechnung sieht fast aus wie jede andere, mit zwei Unterschieden: Es gibt keine Umsatzsteuer-Zeile, und es braucht den richtigen Hinweis auf § 19 UStG. Dazu kommen die übrigen Pflichtangaben einer Rechnung in der kürzeren Fassung für Kleinunternehmer (§ 34a UStDV): Name und Anschrift von dir und deinem Kunden, Steuernummer, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung und Gesamtbetrag. Rechnungsnummer und Leistungszeitraum sind nicht vorgeschrieben. Schreib sie trotzdem dazu, dann findest du jede Rechnung schnell wieder.

Der Hinweis muss klar auf die Vorschrift verweisen. "Keine MwSt." reicht nicht. Üblich sind Formulierungen wie:

"Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."

So sieht eine Kleinunternehmer-Rechnung mit echten Zahlen aus:

Anna Beispiel                       Rechnungsnr.: 2026-0007
Fotografie                          Rechnungsdatum: 14.07.2026
Lindenweg 4                         Leistungsdatum: 10.07.2026
50667 Koeln
StNr: 217/5012/0815

An:
Familie Sommer
Gartenstrasse 18
50674 Koeln

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Pos.  Beschreibung                  Menge   Preis     Gesamt
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1     Familien-Fotoshooting          1     390,00 €   390,00 €
      inkl. 15 bearbeitete Bilder
2     Zusatzabzuege (20x30 cm)       3      18,00 €     54,00 €
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                          Rechnungsbetrag:           444,00 €

Gemaess § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug auf:
IBAN: DE89 3704 0044 0532 0130 00 | Sparkasse KoelnBonn
Verwendungszweck: 2026-0007

Ein häufiger und teurer Fehler: Wenn du als Kleinunternehmer aus Versehen Umsatzsteuer ausweist, schuldest du diese dem Finanzamt, obwohl du sie gar nicht hättest berechnen müssen. Dein Kunde darf sie trotzdem nicht als Vorsteuer ziehen. Doppelt ärgerlich. Ein Tool wie SimplyBills stellt deinen Kleinunternehmer-Status einmal ein und blendet die Umsatzsteuer automatisch aus, samt korrektem § 19-Hinweis. So passiert dieser Fehler erst gar nicht.

E-Rechnung für Kleinunternehmer: was 2025 gilt

Hier herrscht viel Verunsicherung, dabei ist die Lage für Kleinunternehmer entspannter als gedacht. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Empfangen und Versenden.

Empfangen ist seit dem 1. Januar 2025 Pflicht. Jedes Unternehmen in Deutschland muss strukturierte E-Rechnungen (XRechnung oder ZUGFeRD) annehmen und verarbeiten können, auch du als Kleinunternehmer. Praktisch genügt dafür ein E-Mail-Postfach, das diese Dateien empfangen kann. Wenn ein Lieferant dir eine E-Rechnung schickt, musst du sie verarbeiten und revisionssicher acht Jahre archivieren können.

Versenden: hier gibt es eine echte Erleichterung. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Pflicht zum Ausstellen strukturierter E-Rechnungen ausgenommen. Du darfst auch nach 2028 weiterhin einfache PDF-Rechnungen oder sogar Papierrechnungen an Geschäftskunden schicken. Du musst also keine teure E-Rechnungssoftware kaufen, nur um Rechnungen zu erstellen.

Den vollständigen Zeitplan und alle Details findest du im Leitfaden E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer. Zur Einordnung der allgemeinen Fristen: Empfangen seit 2025, Versandpflicht ab 2027 für Unternehmen über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 für alle übrigen Unternehmen. Kleinunternehmer bleiben beim Versand wie beschrieben außen vor.

Mein Tipp trotzdem: Auch wenn du nicht musst, kann es sich lohnen, E-Rechnungen zu versenden. Viele Geschäftskunden verarbeiten inzwischen am liebsten strukturierte Rechnungen, und es wirkt professionell. SimplyBills erzeugt XRechnung und ZUGFeRD auf Knopfdruck, auch im kostenlosen Tarif. Du hast also die Wahl, ohne extra zu zahlen.

Kleinunternehmer im Überblick: pro und contra

Damit du die Entscheidung schnell parat hast, hier die Kurzfassung:

  • Spricht dafür: Privat- und B2C-Kunden, niedrige Einkaufskosten, Wunsch nach weniger Bürokratie, nebenberufliche oder kleine Tätigkeit, einfacher Start.
  • Spricht dagegen: überwiegend B2B-Kunden, hohe Investitionen zum Start, schnelles Wachstum Richtung 100.000 €, Image als "großer" Anbieter wichtig.

Wer selbstständig ist, muss am Ende eines verlässlich machen: ordentlich Rechnungen schreiben. Bei SimplyBills stellst du deinen Kleinunternehmer-Status einmal ein, der Rest läuft automatisch korrekt: kein versehentlicher Umsatzsteuer-Ausweis, richtiger § 19-Hinweis, fortlaufende Rechnungsnummern und der passende EÜR-Export fürs Finanzamt.

FAQ: Kleinunternehmerregelung § 19 UStG

Wie hoch sind die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer 2025?

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Grenzen: Dein Vorjahresumsatz darf 25.000 € nicht überschritten haben, und der Umsatz im laufenden Jahr darf 100.000 € nicht übersteigen. Vorher lagen die Grenzen bei 22.000 € und 50.000 €. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein, damit du Kleinunternehmer bleiben kannst.

Was passiert, wenn ich die 100.000-Euro-Grenze unterjährig überschreite?

Du fällst sofort aus der Kleinunternehmerregelung, und zwar genau ab dem Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest. Ab diesem Geschäft musst du Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Die vorherigen Umsätze des Jahres bleiben steuerfrei. Das ist der neue "Fallbeil"-Effekt seit 2025, anders als früher zählt keine Jahresprognose mehr.

Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung für mich?

Sie lohnt sich vor allem, wenn du an Privatkunden verkaufst (Preisvorteil von bis zu 16 %) und wenig einkaufst. Sie lohnt sich kaum, wenn du überwiegend Geschäftskunden mit Vorsteuerabzug hast oder hohe Investitionen planst, denn dann kostet dich der fehlende Vorsteuerabzug Geld. Prüfe deine Kundenstruktur und deine Anschaffungen, im Grenzfall fragst du den Steuerberater.

Welcher Hinweis muss auf eine Kleinunternehmer-Rechnung?

Es muss klar auf die Vorschrift verwiesen werden, zum Beispiel: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Ein bloßes „keine MwSt.“ genügt nicht. Auf der Rechnung steht kein Steuersatz und keine Umsatzsteuer-Zeile, der Nettobetrag ist gleichzeitig der Rechnungsbetrag. Die übrigen Pflichtangaben stehen in § 34a UStDV: Name, Anschrift, Steuernummer, Ausstellungsdatum und Leistung. Eine Rechnungsnummer ist dort nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert.

Kann ich freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja. Du kannst zur Regelbesteuerung optieren und Umsatzsteuer ausweisen, auch wenn du unter den Grenzen liegst. Das ist sinnvoll bei hohen Investitionen oder reinem B2B-Geschäft. Aber der Verzicht bindet dich für mindestens fünf Kalenderjahre an die Regelbesteuerung. Erst danach kannst du den Verzicht widerrufen und zum Beginn eines Folgejahres zurückwechseln.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?

Versenden musst du keine strukturierten E-Rechnungen. Kleinunternehmer sind von der E-Rechnungs-Ausstellungspflicht ausgenommen und dürfen weiter PDF- oder Papierrechnungen verschicken, auch nach 2028. Empfangen musst du E-Rechnungen aber seit dem 1. Januar 2025, ein E-Mail-Postfach reicht dafür. Versenden darfst du E-Rechnungen freiwillig, viele Geschäftskunden bevorzugen das.

Fazit

Die Kleinunternehmerregelung ist kein Selbstläufer. Sie ist eine Rechnung mit zwei Variablen: deine Kunden und deine Kosten. Bei Privatkundschaft und schlankem Einkauf ist § 19 ein echter Vorteil. Bei B2B-Geschäft oder hohen Investitionen schaust du dir die Regelbesteuerung genauer an, gerade weil dich der Verzicht fünf Jahre bindet. Triff die Entscheidung also bewusst und nicht per Reflex beim Ausfüllen des Fragebogens.

Egal wie du dich entscheidest, deine Rechnungen müssen stimmen. Mit SimplyBills stellst du deinen § 19-Status einmal ein und schreibst danach automatisch korrekte Rechnungen, ohne versehentlichen Umsatzsteuer-Ausweis und mit passendem Export fürs Finanzamt. Jetzt Rechnung erstellen mit SimplyBills, kostenlos starten, ohne Kreditkarte. Was die Tarife können, zeigt die Preisübersicht.

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